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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Angebot:

Die dem Angebot beigefügten Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maß- angaben u.ä.) sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

II. Bestellung und Auftragsannahme, Lieferumfang,Vertragsinhalt

  1. Sämtliche Bestellungen, die dem Lieferer vom Besteller unmittelbar oder über Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch schriftliche Auftragsbestätigung, es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft. Lieferinhalt und Lieferumfang ergeben sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers. Soweit eine Auftragsbestätigung nicht vorliegt, ergibt sich der Lieferumfang aus dem Angebot des Lieferers.
  2. Insbesondere bedürfen mündliche Abmachungen, die mit Angestellten oder Vertretern des Lieferers getroffen wurden, zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Entsprechendes gilt für Nebenabreden oder Änderungen des Vertrages. Nachträgliche technische Änderungen zu bestehenden Verträgen werden mit einer angemessenen Bearbeitungsgebühr (abhängig vom Fertigungszustand und der Art der Änderung) belegt.
  3. Bei Sonderanfertigungen ist der Lieferer zu einer Mehr- oder Minderleistung von bis zu 10 % berechtigt. Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Besteller den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.
  4. Teillieferungen sind zulässig.
  5. Abweichungen der bestellten oder gelieferten Artikel von der Bestellung, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben im Rahmen des technischen Fortschrittes ausdrücklich vorbehalten.
  6. Fälle von höherer Gewalt entbinden von der Lieferungspflicht. Weitergehende gesetzliche Befreiungstatbestände von der Lieferungspflicht bleiben unberührt.

III. Preis und Zahlung

  1. Mangels besonderer Vereinbarung gelten die jeweils am Tage der Lieferung gültigen Preise und Bedingungen. Die Preise gelten ab Werk, zuzüglich jeweiliger gesetzlicher Mehrwertsteuer. Vereinbarte Preise im nichtkaufmännischen Verkehr sind verbindlich, wenn die Auslieferung innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt. Danach behält sich der Lieferer bei einer Erhöhung der Gestehungskosten eine entsprechende Erhöhung des Preises vor. Übersteigt der danach geforderte Preis die zwischen Vertragsabschluss und Lieferung eingetretene Erhöhung der Lebenshaltungskosten um mindestens das Doppelte, hat der Besteller das Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr bleibt eine Anpassung der Preise bei Erhöhung der Gestehungskosten in entsprechendem Umfang auch innerhalb des 4-Monats-Zeitraumes vorbehalten. Rücktrittsrecht des Bestellers besteht nicht. Soweit der Lieferer Preise für den Weiterverkauf angibt, stellen sich diese als eine unverbindliche Preisempfehlung dar. Bei Aufträgen unter einem Netto-Warenwert von € 50,00 berechnet der Lieferer einen Mindermengenzuschlag von €25,00.
  2. Die Preise verstehen sich ab Werk, ohne Verpackung, die vom Lieferer zu Selbstkosten berechnet werden. Der Lieferer ist berechtigt, die Versandart nach seinem Ermessen frei zu wählen.
  3. Die Rechnungen des Lieferers sind zahlbar – binnen 14 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder – binnen 30 Tagen netto. Diese Zahlungsfristen beginnen mit dem jeweiligen Rechnungsdatum.
  4. Ist der Besteller Verbraucher, so beginnt die Zahlungsfrist von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung. Der Besteller, der Verbraucher ist, gerät außerdem nach Ablauf dieser Zahlungsfristen nur dann in Verzug, wenn er in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders auf diese Folgen hingewiesen worden ist.
  5. Der Besteller, der nicht Verbraucher ist, kommt nach Ablauf der oben genannten 30-tägigen Zahlungsfrist in Verzug. Ist der Zugang der Rechnung, deren Datum für den Fristbeginn maßgebend ist, oder einer entsprechenden Zahlungsaufstellung unsicher, so kommt der Besteller spätestens 30 Tage nach Fälligkeit der Forderung des Lieferers und Empfang der Leistung des Lieferers in Verzug.
  6. Die Forderung des Lieferers ist während des Verzuges mit 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz von Bestellern, die Verbraucher sind, zu verzinsen. Der Verzugszinssatz für Besteller, die nicht Verbraucher sind, beträgt 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
  7. Bei Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungseinstellung des Bestellers werden bis dahin nicht fällige Forderung sofort fällig.
  8. Das Recht des Schuldners, das Zurückbehaltungsrecht auszuüben, ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch, auf den dieses Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif. Ist der Besteller nicht Unternehmer, stehen ihm das Recht der Zurückbehaltung und sonstige Leistungsverweigerungsrechte nach § 320 BGB uneingeschränkt zu, es sei denn, diese Rechte beruhen nicht auf demselben Vertragsverhältnis. Im zuletzt genannten Fall kann der Besteller das Leistungsverweigerungsrecht oder Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn sein Anspruch unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.
  9. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechts kräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
  10. Alle Rechnungen werden in Euro ausgestellt. Für Wechsel und Schecks übernimmt der Lieferer keine Haftung für das rechtzeitige Vorlegen oder die Beibringung der Wechsel- oder Scheckprotesturkunde. Einziehungskosten gehen zu Lasten des Bestellers. Die Außendienstmitarbeiter/Vertreter des Lieferers sind inkassoberechtigt.

IV. Lieferzeit, Gefahrübergang und Entgegennahme

  1. Lieferzeiten sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vom Lieferer bezeichnet sind.
  2. Die Lieferung durch den Lieferer steht unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Der Lieferer wird dem Besteller unverzüglich Mitteilung machen, falls eine Selbstbelieferung nicht stattfindet. Findet eine Selbstbelieferung nicht statt, gilt der Kaufvertrag als nicht geschlossen. Ein vom Lieferer übernommenes Beschaffungsrisiko besteht nicht.
  3. Voraussetzung für den Beginn der Lieferzeit ist im übrigen die Absendung der Auftragsbestätigung des Lieferers und die Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie die Erbringung sonstiger vom Besteller geschuldeter Leistungen, insbesondere vereinbarter Sicherheiten oder Anzahlungen.
  4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere von Streik oder Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Maßnahmen oder Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Entsprechendes gilt auch, wenn die vorstehend genannten Hindernisse bei Zulieferern des Lieferers eintreten und der Lieferer die Mitteilung, daß eine Selbstbelieferung nicht stattfindet, an den Besteller unterlässt. Im übrigen ist der Besteller im Falle eines vom Lieferer zu vertretenden Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst dann berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens 3 Wochen fruchtlos verstrichen ist und der Besteller die ihm selbst obliegenden Verpflichtungen nicht verletzt hat.
  6. Ist ein Versand der bestellten Ware vereinbart, so erfolgt dieser ab Sitz des Lieferers auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Mangels besonderer Vereinbarungen steht dem Lieferer die Wahl des Transportunternehmers sowie die Art des Transportmittels frei. Die Gefahr geht auch dann mit der Absendung ab Sitz des Lieferers auf den Besteller über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
  7. Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat oder wird der Versand auf Wunsch des Bestellers hinaus geschoben, so geht die Gefahr bereits im Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Die durch die Lagerung entstehenden Kosten sind in diesen Fällen ab dem Zeitpunkt der Versandbereitschaft vom Besteller zu tragen, mindestens jedoch in Höhe von 1 % des Rechnungsbetrages für jeden Monats. Der Lieferer ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zuverfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
  8. Vorstehende Bestimmungen über den Gefahrübergang und Lieferfristen gelten für Teillieferungen entsprechend.
  9. Der Lieferer ist nicht verpflichtet, zu versendende Lieferungen gegen Transportschäden jeder Art zu versichern oder versichern zu lassen. Er ist jedoch bereit, auf Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken zu versichern oder versichern zu lassen.
  10. Angelieferte Gegenstände sind vom Besteller unbeschadet der ihm zustehenden Rechte abzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Ist der Besteller Unternehmer, juristische Person des Öffentlichen Rechtes oder Öffentlichrechtliches Sondervermögen, so gilt folgendes:
    1. Jede vom Lieferer gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen. Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Besteller ist nur im regelmäßigem Geschäftsverkehr des Bestellers gestattet. Keinesfalls darf er die Ware aber im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignen.
    2. Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Besteller tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an den Lieferer ab. Der Besteller ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Der Lieferer ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Bestellers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
    3. Ist die Forderung des Bestellers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen worden, tritt der Besteller hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an den Lieferer ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den der Lieferer dem Besteller für die weiter veräußerte Vorbehaltsware berechnet hatte.
    4. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Besteller ist der Lieferer sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, daß es sich bei der gepfändeten Ware um die vom Lieferer gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
    5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Bestimmungen den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf absehbare Dauer um mehr als 20 %, ist der Besteller berechtigt, vom Lieferer insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung vorliegt.
    6. Die Geltendmachung der Rechte des Lieferers aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Besteller nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des Lieferers gegen den Besteller angerechnet.
  2. Ist der Besteller nicht Unternehmer, juristische Person des Öffentlichen Rechtes oder Öffentlichrechtliches Sondervermögen, so gilt folgendes:
    1. Jede vom Lieferer gelieferte Ware bleibt dessen Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen. Eine Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (etwa durch Verkauf, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Schenkung, Gebrauchsüberlassung) durch den Besteller ist keinesfalls gestattet.
    2. Sollte der Besteller eine vertragswidrige Verfügung über den Kaufgegenstand vorgenommen haben, tritt der bezahlte oder zu bezahlende Kaufpreis oder anderweitige erhaltene oder zu erhaltende Leistungen des Erwerbers an die Stelle der Ware. Der Besteller tritt bereits jetzt alle aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an den Lieferer ab. Der Besteller ist nicht ermächtigt, diese Forderungen einzuziehen. Im Rahmen der Abtretung hat der Besteller bei der Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Erwerber mitzuwirken und diesen zu veranlassen, an den Lieferer zu zahlen bzw. zu leisten. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der jeweiligen Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Der Lieferer ist jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Bestellers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
    3. Im Falle einer Pfändung der Ware beim Besteller ist der Lieferer sofort unter Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstreckungsprotokolls und einer eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der gepfändeten Ware um die vom Lieferer gelieferte und unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt.
    4. Die Geltendmachung der Rechte des Lieferers aus dem Eigentumsvorbehalt entbindet den Besteller nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert der Ware zum Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung des Lieferers gegen den Besteller angerechnet.
  3. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller die Versicherungen nachweislich selbst abgeschlossen hat.
  4. Für Auslandsgeschäfte gelten vorstehende Bestimmungen mit der Maßgabe, dass sich der Lieferer das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen des Bestimmungslandes der Ware vorsieht. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt zwischen dem Lieferer und dem Besteller als ausdrücklich vereinbart. Soweit das Bestimmungsland anstelle des Eigentumsvorbehaltes andere Sicherungsrechte zulässt, gilt dasjenige Sicherungsrecht als vereinbart, das der Wirkung des Eigentumsvorbehaltes unter Berücksichtigung der vor- stehenden Bestimmungen am nächsten kommt.

VI. Haftung für Mängel der Lieferung

  1. Ist der Besteller Unternehmer, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder Öffentlichrechtliches Sondervermögen, gilt folgendes:
    1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu untersuchen und bestehende Mängel dem Lieferer unverzüglich (längstens bis zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt wurden, werden vom Lieferer nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Mängelrügen werden als solche nur dann vom Lieferer anerkannt, wenn sie schriftlich mitgeteilt wurden. Rügen, die gegenüber Außendienstmitarbeitern oder Transporteuren oder sonstigen Dritten geltend gemacht werden, sind nicht form- und fristgerecht erfolgt.
    2. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferer kann nur mit dessen vorherigem schriftlichen Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Lieferers erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Besteller die Kosten der Rücksendung.
    3. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend.
    4. Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge mitgeteilten Mangels begründet die nachfolgend aufgeführten Rechte des Bestellers: – Der Besteller hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Lieferer Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei der Lieferer nach eigenem Ermessen. – Darüber hinaus hat der Lieferer das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches einer neuerlichen Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. – Der Besteller kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.
    5. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Waren 1 Jahr gerechnet ab Auslieferung. Der Besteller hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.
  2. Gehört der Besteller nicht zu dem in Ziffer 1 Satz 1 genannten Personenkreis, so gilt statt der Bestimmungen in Ziffer 1 folgendes:
    1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung im Hinblick auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese Mängel dem Lieferer unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Ablieferung schriftlich mitzuteilen. Offensichtliche Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht, gerügt werden, werden vom Lieferer nicht berücksichtigt und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
    2. Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind vom Besteller dem Lieferer gegenüber unverzüglich mitzuteilen.
    3. Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Lieferer kann nur mit dessen vorherigem schriftlichem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Lieferers erfolgen, brauchen von diesem nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Besteller die Kosten der Rücksendung.
    4. Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nacherfüllung in Form einer Neulieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entsprechend. Für eine Mängelbeseitigung durch Nachbesserung ist dem Lieferer eine Frist von mindestens 3 Wochen zu gewähren.
    5. Das Vorliegen eines Mangels begründet folgende Rechte des Bestellers: – Der Besteller hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Lieferer Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei der Lieferer nach eigenem Ermessen. – Darüber hinaus hat der Lieferer das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl in Bezug auf Art und Weise und innerhalb einer angemessenen Frist, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. – Der Besteller kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen fordern. Er hat den eingetretenen Schaden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen Aufwendungen zu.
    6. Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Sachen 2 Jahre, für gebrauchte Sachen 1 Jahr seit Auslieferung. Der Besteller hat nach Ablauf von 6 Monaten seit Auslieferung zu beweisen, dass der Mangel bereits bei Auslieferung vorgelegen hat.

VII. Haftung für Pflichtverletzung des Lieferers im übrigen

  1. Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Geschäftsbedingungen getroffenen spezieller Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung des Lieferers folgendes:
  2. Der Besteller hat dem Lieferer zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche 3 Wochen nicht unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
  3. Schadensersatz kann der Besteller nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Lieferer geltend machen. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Statt der in dieser Ziffer 3, Satz 1 und 2 getroffenen Regelung gilt für den Fall, dass es sich beim Besteller um einen Unternehmer, eine juristische Person des Öffentlichen Rechtes oder ein Öffentlichrechtliches Sondervermögen handelt, folgendes: Schadensersatz kann der Besteller nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Lieferer geltend machen. Der Schadensersatz statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 Absatz 3 in Verbindung mit § 281 BGB) sowie der Verzögerungsschaden (§ 280 Absatz 2 in Verbindung mit § 286 BGB) ist auf das negative Interesse begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung (§ 282 BGB) ist auf die Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.
  4. Ist der Besteller für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Bestellers eingetreten, ist der Rücktritt ausgeschlossen.
  5. Die in Katalogen, Prospekten, CD-Rom, Disketten und anderen schriftlichen Unterlagen, wie zum Beispiel Zeichnungen und Vorschlägen enthaltenen Angaben und technischen Daten sind vom Besteller und/oder Planer vor Übernahme und Anwendung zu prüfen. Der Besteller und/ oder Planer kann aus diesen Unterlagen und zusätzlichen Diensten keine Ansprüche gegenüber dem Lieferer ableiten, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Für den Umfang eines etwaigen Schadensersatzanspruches gelten die Bestimmungen in Ziffer 3 entsprechend.

VIII. Ausschluss von Beschaffungsrisiko und Garantien, Rücknahmen, Umtausch

  1. Der Lieferer übernimmt bei bestellten und nicht sofort lieferbaren Waren keinerlei Beschaffungsrisiko. Die Übernahme von irgendwie gearteten Garantien ist ausgeschlossen, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung mit dem Besteller geschlossen.
  2. Rücksendungen werden nur in Original-Verpackung und frei-Haus-Lieferung angenommen, soweit sich nicht aus Ziffer VI in Verbindung mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften etwas Abweichendes ergibt. Ist hiernach der Lieferer zur Rücknahme nicht verpflichtet, jedoch zur Waren- oder Auftragsrücknahme gleichwohl bereit, so ist er berechtigt, eine Arbeits- kostenpauschale von 20 % des Netto-Rechnungswertes geltend zu machen. Das Recht des Bestellers, Nachweis über einen geringeren Kostenaufwand des Lieferers zu führen, wird hierdurch nicht berührt.
  3. Ist der Lieferer zu einem Warenumtausch bereit, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so hat er Anspruch auf eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 % des Netto-Rechnungsbetrages.
  4. Es wird klargestellt, dass der Lieferer in keinem Fall bereit ist, angenommene Bestellung zu stornieren, soweit es sich hierbei um Sonderanfertigungen oder die Abänderung von Serienarmaturen oder für vom Lieferer für den Besteller bei Dritten beschaffte Waren handelt. Auch in allen sonstigen Fällen ist er jedoch nicht verpflichtet, eine bestätigte Bestellung zu stornieren, soweit sich gegenteiliges nicht im Rahmen der Ausübung vereinbarter oder gesetzlich begründeter zwingender Rücktrittsrechte ergibt.
  5. Wertdifferenzen zu Lasten des Lieferers bei Rücksendungen und Umtausch gemäß vorstehen den Ziffern 2 und 3 werden nur durch Gutschrift ausgeglichen, eine Auszahlung erfolgt grundsätzlich nicht.

IX. Gerichtsstand, Anerkennung dieser Bedingungen, Teilnichtigkeit, Anwendbares Recht

  1. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des Öffentlichen Rechts oder Öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ergeben, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz des Lieferers oder für die selbständige Zweigniederlassung des Lieferers, die die Lieferung aus- führt, zuständig ist. Der Lieferer ist aber auch berechtigt, beim für den Sitz des Bestellers zuständigen Gericht Klage zu erheben.
  2. Der Besteller erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferers an. Diesen widersprechende Einkaufbedingungen des Bestellers gelten nicht. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
  3. Sollten einzelne Klauseln der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die jeweils unwirksame Bestimmung ist durch eine solche wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung erstrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
  4. In jedem Fall, insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Stand Mai 2014

Der Inhalt dieses Hauptkataloges darf, auch nicht auszugsweise, ohne unsere schriftliche Genehmigung kopiert, vervielfältigt, noch dritten Personen, hauptsächlich Konkurrenzfirmen, zugänglich gemacht werden. Alle technischen Angaben, Zeichnungen usw. unterliegen dem Gesetz zum Schutze des Urheberrechts. Diese Serviceunterlagen dürfen nur zu dem Zweck ver- wendet werden, für den sie von uns ausgehändigt wurden. Im übrigen bleiben alle Rechte, insbesondere das der Patentanmeldung, vorbehalten. Inhalt nach bestem Wissen verfasst, Gewährleistung jedoch ausgeschlossen. Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, vorbehalten!

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